SATZUNG

des Vereins „Freie Wähler-Unabhängige Wähler-Kreisverband der parteifreien, überparteilichen und unabhängigen Wählergemeinschaften so wie den Mitgliedern der Bundesvereinigung Freie Wähler im Landkreis Traunstein“.

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen „Freie Wähler-Unabhängige Wähler-Kreisverband Traunstein e.V.“. Er ist der überörtliche Zusammenschluss parteifreier, überparteilicher und unabhängiger Bürgerinnen und Bürger so wie den Mitgliedern der Bundesvereinigung Freie Wählerim Landkreis Traunstein.
  2. Soweit sich der Verband an Kommunalwahlen beteiligt, führt er das Kennwort „Freie Wähler-Unabhängige Wähler FW/UW“.
  3. Er hat seinen Sitz in Traunstein und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2
Zweck

  1. Zweck des Kreisverbandes ist es, seinen Mitgliedern kommunalpolitische Informationen und Organisationshilfen zu vermitteln, ohne verpflichtende Einflussnahme auf ihre Sachpolitik zu nehmen, ferner die Interessen und Rechte seiner Mitglieder auf dieser Grundlage nach außen zu wahren und zu fördern, sowie sich an den Kommunalwahlen zu beteiligen.
  2. Er wahrt völlige parteipolitische Neutralität. Der Kreisverband beschränkt seinen Tätigkeitsbereich auf die kommunale Ebene. Er sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteiideologie und Gruppenegoismus ausgerichteter Kommunalpolitik. Eine Teilnahme an Landtags- und Bezirkswahlen ist nicht Aufgabe des Kreisverbandes. Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Freien Wähler ist jedoch möglich.
  3. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.


§ 3
Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied der FW FREIEN WÄHLER Kreisverband Traunstein kann jeder deutsche Staatsangehörige sein, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, und jeder bei Kommunalwahlen wahlberechtigte Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, der seinen Sitz im Kreis Traunstein hat, und keiner Partei angehört, außer den Mitgliedern der Bundesvereinigung Freie Wähler.
    Jedes Mitglied im Kreisverband kann auch einem Ortsverband der Freien Wähler angehören, dabei ist es unerheblich  ob dieser Ortsverband dem „Landesverband Bayern der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften e.V.“ angehört oder nicht.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    a)   Austritt
    b)   Ausschluss
    c)   Auflösung des Kreisverbandes
    d)   Tod
  4. Der Austritt ist jederzeit möglich.. Er muss dem Verband gegenüber schriftlich  
    erklärt werden. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  5. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei verbandsschädigendem Verhalten, vor allem bei Verstoß gegen die überparteilichen Grundsätze des Kreisverbandes, ausgesprochen werden. Er erfolgt durch den Vorstand und bedarf einer 2/3-Mehrheit. Der beabsichtigte Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied so rechtzeitig schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen, dass dieses innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang schriftlich Stellung nehmen kann.

 

§ 4
Beiträge

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe dieses Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.



§5
Organe

Organe des Verbandes sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.


§ 6
Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    a)    dem Kreisvorsitzenden,
    b)    den 2 stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
    c)    dem Schatzmeister,
    d)    dem Schriftführer,

    Der Vorstand wird durch den erweiterten Vorstand in seiner Arbeit unterstützt.    Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    e)    3-7 Beisitzer
    f)    den Mitgliedern der Kreistagsfraktion der UW/FW
    g)    dem/der Vorsitzender der Jungen Freien Wähler, soweit eine Kreisgruppe im Landkreis Traunstein besteht.
    h)    Dem Landrat/der Landrätin, soweit er/sie auf Vorschlag des Kreisverbandes gewählt worden ist.
    i)    Den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen die Mitglied im Kreisverband sind.
    j)    Die Delegierten zur Bezirks- und Landesversammlung

    Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand vor allem in der politischen  Arbeit und ist für die Zusammenarbeit mit den Ortsvereinen der Freien Wähler  im Landkreis zuständig. Im Hinblick auf Kommunalwahlen arbeitet er mit dem Wahlausschuss zusammen.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende sowie dessen beide Stellvertreter, die je alleinvertretungsberechtigt sind.
  3. Der Vorstand wird in schriftlicher und geheimer Wahl für 3 Jahre mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neugewählten Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

§ 7
Die Mitgliederversammlung

  1. Auf der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere
    a)    Entlastung des Vorstandes nach erfolgtem Tätigkeits- und Kassen-Revisionsbericht,
    b)    Wahl des Vorstandes,
    c)    Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Kreisverbandes und die Erstellung von Grundsätzen,
    d)    Vornahme von Satzungsänderungen,
    e)    Beschlussfassung über die Jahresbeiträge,
    f)    Wahl der Bewerber bei Kommunalwahlen.
     
  3. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem der 2 stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen in einer nach§§ 126 ff BGB unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder es schriftlich verlangt. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Abstimmung hat jede erschienene, stimmberechtigte Person eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, sowie dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  4. Bei Aufstellungs-(Nominierungs-) Versammlungen kann das aktive und passive Wahlrecht durch die gesetzlichen Wahlvorschriften zusätzlich eingeschränkt sein. Die gesetzlichen Wahlvorschriften gehen den Wahlvorschriften nach dieser Satzung vor.

 

§ 8
Wahlausschuss

  1. Zur Vorbereitung der Kommunalwahlen kann der Vorstand einen Wahlausschuss bestellen.
  2. Aufgabe des Wahlausschusses ist es, dem Vorstand geeignete Vorschläge zur Organisation und Gestaltung des Wahlkampfes zu unterbreiten und nach Weisung des Vorstandes durchzuführen.

 

§ 9
Kassenprüfung

Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer prüfen Kasse und Jahresabschluss.
 

§ 10
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 11
Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen müssen mit einer 2/3- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Personen beschlossen werden.

 

§ 12
Auflösung

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Verbandes kann erfolgen, wenn
    a)    3/4 der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und
    b)    3/4 dieser Anwesenden dies beschließen.
  3. Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes Traunstein wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

 

§ 13
Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 25.10.1990 in Traunstein beschlossen und aufgrund der
Beschlüsse vom  23.05.2007  und  25.07.2007  geändert.
Die Satzung wurde bei der JHV am 24.10.2012 geändert 



Gezeichnet:

Andreas Danzer                                                        Hans Stoiber
Kreisvorsitzender                                                      Schriftführer
Versammlungsleiter